April 2025
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Für Unternehmer
Das Finanzgericht (FG) Münster entschied, dass der Grundbesitz eines Wohnungsunternehmens auch dann als schädliches Verwaltungsvermögen gilt, wenn neben der Vermietung Zusatzleistungen wie Stromlieferungen oder Hausmeisterdienste angeboten werden.
Sachverhalt: Der Kläger erhielt einen Kommanditanteil an einer GmbH & Co. KG geschenkt, die umfangreichen Wohnungsbestand vermietet und Zusatzleistungen anbietet. Das Finanzamt wertete den Grundbesitz als Verwaltungsvermögen und versagte die schenkungsteuerliche Begünstigung.
Der Kläger argumentierte, dass die KG als gewerblich tätiges Wohnungsunternehmen steuerlich begünstigt werden müsse, da sie zusätzliche gewerbliche Dienstleistungen anbiete.
Das Finanzamt sah diese Dienstleistungen jedoch nur als Nebenleistungen an, die den Charakter der Vermietung nicht veränderten.
Das FG entschied, dass der Hauptzweck der KG die Vermietung sei und diese keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne von § 14 AO erfordert. Zusatzangebote wie Stromhandel, Mediendienste oder Handwerkerleistungen wurden als typische Vermieterpflichten gewertet und begründen keine gewerbliche Tätigkeit.
Das Gericht bestätigte außerdem die Zuständigkeit des Finanzamts und die korrekte Einstufung des Grundbesitzes als Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG.
Die steuerlichen Vergünstigungen für Betriebsvermögen greifen nicht, da kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt.
Die Revision ist unter dem Aktenzeichen II R 39/24 beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig. Die Entscheidung könnte grundsätzliche Bedeutung für die steuerliche Behandlung von Wohnungsunternehmen haben.
Fazit: Die Klage wurde abgewiesen, da die Vermietung als private Vermögensverwaltung gilt. Zusatzleistungen allein reichen nicht aus, um eine steuerliche Begünstigung für Wohnungsunternehmen zu erhalten.
Quelle: FG Münster, Urteil v. 10.10.2024, 3 K 751/22 F
Das Finanzgericht Münster entschied am 28. Januar 2025 (Az. 2 K 3123/21 F), dass bei der Berechnung der Beteiligungsquote für das Teilabzugsverbot gemäß § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG die hinter einer Personengesellschaft stehenden natürlichen Personen berücksichtigt werden, nicht die Gesellschaft selbst. Im Streitfall hatte die Klägerin (eine KG) Darlehen an Kapitalgesellschaften gewährt und Teilwertabschreibungen vorgenommen. Das Finanzamt wendete das Teilabzugsverbot an, da die Klägerin an den Darlehensnehmern mehr als 25 % beteiligt war.
Das Gericht gab der Klage der Klägerin statt, da für das Teilabzugsverbot nicht die Gesellschaft als Steuerpflichtiger zählt, sondern die natürlichen Personen, die an ihr beteiligt sind. Im Streitfall war keine dieser natürlichen Personen mit mehr als 25 % an den Kapitalgesellschaften beteiligt, sodass das Teilabzugsverbot nicht anwendbar war. Zudem war § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG ebenfalls nicht anwendbar, da die Teilwertabschreibungen nicht mit steuerfreien Einnahmen im Sinne von § 3 Nr. 40 EStG in Verbindung standen.
Die Revision wurde inzwischen zurückgenommen.
Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter März 2025
Die unentgeltliche Lieferung von Wärme an andere Unternehmer stellt nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG eine unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands dar und unterliegt der Umsatzsteuer. Dies gilt auch, wenn die Wärme für vorsteuerabzugsberechtigte Zwecke verwendet wird.
Bemessungsgrundlage: Selbstkostenprinzip
- Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG sind die Selbstkosten als Bemessungsgrundlage anzusetzen, wenn kein Einkaufspreis existiert.
- Selbstkosten umfassen nicht nur direkte Herstellungs- und Erzeugungskosten, sondern auch mittelbar zurechenbare Kosten (z. B. Finanzierungskosten).
- Die Marktwertmethode ist maßgeblich, wenn kein Einkaufspreis ermittelt werden kann. Fernwärme von Versorgern kann nur dann als vergleichbarer Preis angesetzt werden, wenn sie für den Wärmeabnehmer realistisch verfügbar wäre.
Sachverhalt: Die Klägerin betrieb ein Blockheizkraftwerk (BHKW) und überließ die erzeugte Wärme unentgeltlich zwei Unternehmen. Das Finanzamt (FA) setzte die Umsatzsteuer basierend auf den Selbstkosten an, wogegen die Klägerin klagte.
Gerichtliche Entscheidungen: Das Finanzgericht (FG) entschied, dass die Selbstkosten nach der Marktwertmethode aufzuteilen sind, nicht nach einem bundeseinheitlichen Fernwärmepreis. Der Bundesfinanzhof (BFH) wies sowohl die Revision der Klägerin als auch die des FA zurück und bestätigte, dass die Schätzungsmethode des FG rechtlich nicht zu beanstanden sei. Finanzierungskosten sind in die Selbstkosten einzubeziehen, unabhängig davon, ob sie mit Vorsteuer belastet sind.
Die Entscheidung bestätigt, dass bei unentgeltlicher Wärmelieferung die Selbstkosten als Bemessungsgrundlage herangezogen werden, wenn kein vergleichbarer Marktpreis existiert. Dabei ist eine sachgerechte Schätzung nach der Marktwertmethode vorzunehmen.
Quelle: bundesfinanzhof.de - STRE202410188
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Im Streitfall zwischen Schwester und Bruder, bei dem ein Darlehen von ca. 1,8 Millionen EUR mit einem Zinssatz von 1 % p.a. gewährt wurde, entschied der BFH, dass die Vereinbarung eines niedrig verzinslichen Darlehens eine steuerpflichtige Schenkung auslösen kann. Der Darlehensvertrag wurde ohne Schenkungsteuererklärung abgeschlossen, und das Finanzamt setzte auf Basis der Differenz zwischen dem vereinbarten Zinssatz (1 %) und dem gesetzlichen Zinssatz von 5,5 % eine Schenkungsteuer von 229.500 EUR an, da der Steuerpflichtige den niedrigeren Zinssatz als Vorteil erhielt.
Das Finanzgericht (FG) bestätigte, dass die Gewährung des Darlehens zu einem niedrigen Zinssatz als freigebige Zuwendung gilt, die nach den Regeln des Bewertungsgesetzes zu bewerten ist. Der Jahreswert des Nutzungsvorteils wurde mit der Differenz zwischen dem gesetzlichen Zinssatz von 5,5 % und dem vereinbarten Zinssatz berechnet. Das FG verwarf jedoch die Kreditangebote anderer Banken des Darlehensnehmers als nicht vergleichbar und argumentierte, dass die Zuwendung aufgrund des niedrigen Zinssatzes als unentgeltlich angesehen werden müsse.
Der BFH hingegen stellte fest, dass die Höhe der Bemessungsgrundlage nicht aus der Differenz zwischen dem vereinbarten Zinssatz von 1 % und dem gesetzlichen Zinssatz von 5,5 % abgeleitet werden kann. Stattdessen wurde der marktübliche Zinssatz für vergleichbare Darlehen im Streitjahr (2,81 %) herangezogen. Die Differenz zwischen dem vereinbarten Zinssatz und diesem marktüblichen Zinssatz betrug 1,81 % und wurde als Grundlage für die Berechnung der Schenkungsteuer verwendet. Daher setzte der BFH die Schenkungsteuer auf 59.140 EUR fest.
Das Urteil zeigt, dass bei Darlehen mit einem besonders niedrigen Zinssatz der steuerpflichtige Erwerb nicht nur anhand des gesetzlichen Zinssatzes, sondern auch anhand des marktüblichen Zinssatzes ermittelt wird.
Quelle: BFH vom 31.07.2024, Az. II R 20/22, (Vorinstanz FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27.04.2022, Az. 3 K 273/20)
Der Kläger, ein ehemaliger Steuerberater, streitet mit seinem Sohn, W. X., über die Rückzahlung eines Darlehens, das er ihm angeblich gewährt haben soll. Im Jahr 2010 überwies der Kläger einen Betrag von 40.417,41 EUR an W. X., um ein Darlehen abzutragen. Der Kläger behauptet, ein Darlehen an W. X. vergeben zu haben und fordert die Rückzahlung. W. X. bestreitet jedoch das Darlehen und verweist darauf, dass er die Unterschrift auf der Vereinbarung nicht autorisiert habe.
Das Landgericht (LG) U. verurteilte W. X. zur Rückzahlung, da die Unterschrift des Beklagten auf der Vereinbarung als Beweis für das Darlehen gewertet wurde. W. X. konnte jedoch nicht beweisen, dass die Unterschrift missbraucht wurde. Das Oberlandesgericht (OLG) verwarf jedoch den Darlehensanspruch des Klägers und stellte fest, dass kein wirksamer Darlehensvertrag existierte, da die Unterschrift auf einem Blankodokument basiert hatte.
Der Kläger legte Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) ein, der den Antrag auf Zulassung der Revision jedoch abwies. Der Kläger strebt an, den Verlust aus dem nicht anerkannten Darlehen steuerlich geltend zu machen, was der Beklagte ablehnt, da er die Existenz eines Darlehens verneint und auf die Entscheidung des OLG verweist.
Das Gericht entschied, dass der Kläger das Darlehen nicht nachweisen konnte, und wies die Klage ab. Der Senat stellte mehrere Gründe fest, warum der Kläger das Darlehen nicht überzeugend belegen konnte, einschließlich:
Der Überweisungszweck war als "Auflösung" und nicht als "Darlehen" angegeben, was ein Indiz gegen das Vorliegen eines Darlehens darstellt.
Es wurden keine weiteren Vereinbarungen zu Zinsen, Rückzahlung oder Sicherheiten getroffen, was unüblich und nicht plausibel ist, besonders angesichts der Bedeutung, die der Kläger der finanziellen Gleichbehandlung seiner Kinder zuschreibt.
Die Zeugenaussagen, die das Darlehen bestätigen sollten, waren widersprüchlich und inkonsistent.
Es gab keine ausreichende Dokumentation, dass das Darlehen tatsächlich existierte oder vereinbart wurde.
Zusammengefasst kam der Senat zu dem Schluss, dass der Kläger das Darlehen nicht nachweisen konnte und daher keine steuerliche Anerkennung des Verlustes erfolgen konnte. Die Klage wurde abgewiesen.
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf 8 K 1651/24 E
Für Bauherren und Vermieter
Nachträglich vereinbarte Sonderwünsche beim Hausbau können der Grunderwerbsteuer unterliegen, sofern ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag besteht. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Eine Ausnahme gilt jedoch für Hausanschlusskosten: Sind diese bereits im Grundstückskaufvertrag festgelegt, unterliegen sie nicht der Grunderwerbsteuer. Dies stellte der BFH in einer weiteren Entscheidung klar (Urteile vom 30. Oktober 2024, Az. II R 15 und 18/22).
Hintergrund der Entscheidung
In beiden Fällen hatten die Kläger Grundstücke erworben, auf denen die Verkäuferin den Bau geplanter Immobilien übernahm. Nach Beginn der Rohbauarbeiten äußerten die Käufer Änderungswünsche hinsichtlich der Bauausführung.
Die Kaufverträge regelten, dass Mehrkosten für solche nachträglichen Sonderwünsche von den Käufern zu tragen waren und ausschließlich von der Verkäuferin umgesetzt werden durften. Das Finanzamt betrachtete diese zusätzlichen Entgelte als grunderwerbsteuerpflichtig. Die dagegen eingereichten Klagen vor dem Finanzgericht blieben erfolglos.
Auch der BFH bestätigte in den Revisionsverfahren größtenteils die Auffassung des Finanzamts. Eine Steuerpflicht bestehe dann, wenn die Sonderwünsche in einem rechtlichen Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag stehen. In einem der Fälle war dies gegeben, da entsprechende Regelungen bereits im Kaufvertrag enthalten waren.
Anders entschied der BFH in Bezug auf Hausanschlusskosten: Im zweiten Verfahren ergab sich die Verpflichtung zur Kostenübernahme bereits aus dem Grundstückskaufvertrag. Da diese nicht nachträglich vereinbart wurde, unterliegt sie nicht der Grunderwerbsteuer.
Quelle: BFH
Das Finanzgericht Münster entschied, dass die Lieferung von Strom an Mieter eine eigenständige Hauptleistung darstellt und nicht als unselbstständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung gewertet werden darf. Dies hat zur Folge, dass Vermieter, die eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) installieren und Strom an ihre Mieter liefern, den Vorsteuerabzug für die Anschaffung der PV-Anlage vollständig geltend machen können.
Im konkreten Fall hatte ein Vermieter 2018 eine PV-Anlage auf seinem Mehrfamilienhaus installiert und den erzeugten Strom an seine Mieter geliefert. Das Finanzamt verweigerte ihm jedoch den vollen Vorsteuerabzug mit der Begründung, dass die Stromlieferung als Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Vermietung anzusehen sei.
Das FG Münster wies diese Auffassung zurück und entschied, dass die Lieferung von Strom als eigenständige Leistung zu betrachten ist. Es hob hervor, dass die Mieter die Möglichkeit hatten, ihren Stromanbieter selbst zu wählen, was durch das Koppelungsverbot des § 42a Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes unterstützt wird. Zudem sei der Stromverbrauch der Mieter individuell messbar und getrennt abgerechnet worden. Daher könne der Stromverbrauch unabhängig von der Wohnraumvermietung als umsatzsteuerpflichtige Leistung behandelt werden.
Fazit: Vermieter, die in eine Photovoltaikanlage investieren und Mieterstrom liefern, können die Vorsteuer auf die Anschaffung der PV-Anlage vollständig abziehen, da die Stromlieferung eine eigenständige Hauptleistung darstellt.
Quelle: FG Münster, Urteil v. 18.2.2025, 15 K 128/21 U, veröffentlicht am 17.3.2025
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass Hausgeldzahlungen von Wohnungseigentümern steuerlich erst dann als Werbungskosten abgezogen werden können, wenn die Mittel tatsächlich für Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum verwendet werden.
Im entschiedenen Fall hatten die Kläger Hausgeld gezahlt, das für zukünftige Instandhaltungen und Erhaltungsmaßnahmen aufgewendet werden sollte. Das Finanzamt erkannte diese Zahlungen nicht als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften an, da der Abzug erst im Jahr der tatsächlichen Verwendung der Mittel für die vorgesehenen Erhaltungsmaßnahmen möglich sei. Das Finanzgericht wies die Klage ab.
Der BFH bestätigte diese Entscheidung und erklärte, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Vermietungstätigkeit vorliegen müsse, um die Zahlungen als Werbungskosten anerkennen zu können.
Da die Zahlungen für die Rücklage zur Erhaltung des Gemeinschaftseigentums geleistet wurden und nicht direkt mit der Vermietung zusammenhingen, war der Abzug nicht gerechtfertigt. Der Zusammenhang zur Vermietung entsteht erst, wenn die Rücklagen tatsächlich für die Erhaltungsmaßnahmen verwendet werden.
Fazit: Hausgeldzahlungen können erst dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn die Mittel für die vorgesehenen Instandhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum tatsächlich verwendet werden.
Quelle: BFH
Für Heilberufe
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (Az. VI ZR 188/23) klargestellt, dass Ärzte Patienten nicht nur schriftlich, sondern auch mündlich über die Risiken medizinischer Eingriffe aufklären müssen.
Diese Entscheidung bezieht sich auf einen Fall aus Südhessen, in dem ein Patient nach einer Arthroskopie Schadensersatz verlangte. Der Patient behauptete, dass der behandelnde Chirurg ihn nicht ausreichend über die Risiken des Eingriffs, insbesondere die Möglichkeit einer Nervenschädigung, aufgeklärt habe. Zwar waren die Risiken im Aufklärungsbogen beschrieben, jedoch stellte der BGH klar, dass eine bloße schriftliche Aufklärung nicht ausreicht.
Der BGH betonte, dass die Aufklärung nicht ausschließlich schriftlich erfolgen darf. Es muss "der für die selbstbestimmte Entscheidung notwendige Inhalt mündlich mitgeteilt werden", sodass der Patient die Risiken des Eingriffs vollständig versteht und die Möglichkeit hat, Rückfragen zu stellen. Ziel der mündlichen Aufklärung ist es, dass der Patient eine "allgemeine Vorstellung vom Ausmaß der mit dem Eingriff verbundenen Gefahren" bekommt. Dies ermöglicht es dem Patienten, eine informierte Entscheidung über die Behandlung zu treffen.
Da der Patient nach der Operation eine Nervenschädigung erlitten hatte und die Risiken nicht ausreichend mündlich erklärt wurden, entschied der BGH, dass in diesem Fall eine unzureichende Aufklärung vorlag. Der Patient hätte die Möglichkeit gehabt, durch Rückfragen eine umfassendere Vorstellung der Risiken zu entwickeln.
Das Urteil unterstreicht die Bedeutung der mündlichen Kommunikation im Rahmen der ärztlichen Aufklärung und stärkt die Rechte der Patienten, eine informierte Entscheidung über ihre medizinische Behandlung zu treffen. Ärzte sind nun eindeutig verpflichtet, die Risiken eines Eingriffs nicht nur schriftlich, sondern auch mündlich zu erläutern.
Quelle: BGH
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass ein Beschäftigungsverhältnis erst ab dem Beginn der Entgeltfortzahlung und nicht schon mit Abschluss des Arbeitsvertrags begründet wird.
Geklagt hatte ein 36-jähriger Arbeitsloser, dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld Ende Oktober 2023 auslief. Anfang Oktober unterschrieb der Mann einen Arbeitsvertrag als Lagerist bei einem Reinigungsunternehmen zu einem Monatslohn von 3.000 EUR brutto. Er trat die Arbeit jedoch nie an, da er sich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses krankmeldete. Zwei Wochen später kündigte die Firma innerhalb der Probezeit. Die Krankenkasse des Mannes lehnte daraufhin die Zahlung von Krankengeld mit der Begründung ab, es habe kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden, da er kein Einkommen erzielt habe. Der Mann verklagte das Unternehmen und verlangte die Anmeldung zur Sozialversicherung ab dem Beginn des Arbeitsvertrags.
Das LSG vermochte sich der Rechtsauffassung des Klägers nicht anzuschließen. Der Arbeitgeber müsse ihn nicht zur Sozialversicherung anmelden, da ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht schon mit dem Beginn des Arbeitsvertrags entstanden sei. Erforderlich sei vielmehr, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall habe. Dieser Anspruch entstehe jedoch bei neuen Arbeitsverhältnissen generell erst nach einer vierwöchigen Wartezeit. Diese gesetzliche Regelung solle verhindern, dass Arbeitgeber die Kosten der Lohnfortzahlung für Arbeitnehmer tragen müssen, die direkt nach der Einstellung erkrankten. Der Gesetzgeber habe eine solche Konsequenz als unbillig angesehen. Unabhängig davon müsse der Mann sich erst an seine Krankenkasse wenden bevor er seinen Arbeitgeber verklage.
Quelle: PM LSG Nieders.-Bremen Urteil vom 21. Januar 2025
Für Sparer und Kapitalanleger
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung den Anspruch auf immateriellen Schadenersatz nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bekräftigt. Der Fall betraf ein Mobilfunkunternehmen, das unberechtigt einen SCHUFA-Eintrag wegen angeblicher Zahlungsrückstände eines Kunden veranlasste. Der Eintrag wurde zwar relativ schnell gelöscht, aber dennoch erst nach etwa 10 Monaten. Die Kundin forderte daraufhin immateriellen Schadenersatz in Höhe von 6.000 EUR, was die Vorinstanz mit lediglich 500 EUR als ausreichend ansah.
Der BGH entschied, dass die Kundin einen Anspruch auf immateriellen Schadenersatz gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat, obwohl der SCHUFA-Eintrag später gelöscht wurde. Der Anspruch besteht auch dann, wenn keine konkreten, missbräuchlichen Folgen der Datenverwendung dargelegt werden müssen. Der bloße Verlust der Kontrolle über persönliche Daten kann bereits einen immateriellen Schaden darstellen.
In diesem Fall beeinträchtigte der SCHUFA-Eintrag die Kreditwürdigkeit der Kundin erheblich, was negative Folgen hatte, wie die Verzögerung einer Kreditvergabe bei ihrer Hausbank. Daher bestand ein Anspruch auf immateriellen Schadenersatz. Der BGH befand den vom Oberlandesgericht zugesprochenen Betrag von 500 EUR als angemessen. Dabei wurde berücksichtigt, dass der SCHUFA-Eintrag mehrere Monate bestand und erhebliche immaterielle Folgen für die Kundin hatte, wie die ständige Drohung einer negativen Bewertung durch Kreditinstitute. Der BGH betonte, dass die immaterielle Entschädigung nach der DSGVO keine strafähnliche Funktion hat. Es gehe nicht darum, den Verantwortlichen zu bestrafen oder eine Generalprävention zu schaffen, sondern lediglich um den Ausgleich des erlittenen immateriellen Schadens.
Quelle: BGH, Urteil vom 28. Januar 2025, Az. VI ZR 183/22
Lesezeichen
Das Bundesministerium der Finanzen hat ein neues Schreiben zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von Kryptowerten veröffentlicht. Darin werden insbesondere Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten geregelt:
https://www.tinyurl.com/34uca4hu
Das BMF hat eine neue Version seiner Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück veröffentlicht:
https://www.tinyurl.com/3tftxywy
Aktuelle Steuertermine
Lohnsteuer, Umsatzsteuer
10.04.2025 (14.04.2025*)
Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung:
24.04.2025 (Beitragsnachweis)
28.04.2025 (Beitragszahlung)
Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24.00 Uhr eingereicht sein.
* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.